Black & Decker GT515 Manuel d'utilisateur Page 61

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eine Stundung a/jointfilesconvert/445868/bgelehnt, kann der Zuschlag auch nachträglich aufgehoben und der Gegenstand neuerlich in derselben
oder einer späteren Auktion ausgeboten werden. Bei Aufhebung des Zuschlages ist das DOROTHEUM auch berechtigt,
den Zuschlag nachträglich dem Zweitbestbieter zu dessen letztem Gebot zu erteilen. Wird ein gestundeter Kaufpreis
nicht innerhalb der festgesetzten Frist bezahlt, so ist das Dorotheum berechtigt, dem Käufer Verzugszinsen vom Rückstand
tageweise berechnet, vierteljährlich angelastet 6 % pro Jahr über der für das letzte Kalenderquartal verlautbarten, auf
Viertelprozentsätze gerundeten „European Interbank Offered Rate (EURIBOR) / 3 Monate“ zu verrechnen. Der Käufer
haftet nach Zuschlagserteilung für die vollständige und rechtzeitige Kaufpreiszahlung auch im Fall der Bekanntgabe nach
Zuschlagserteilung, dass er für eine dritte Person mitgeboten hat. Stellt das DOROTHEUM auf Wunsch des Käufers eine
Rechnung an die namhaft gemachte dritte Person aus, erklärt das DOROTHEUM damit ausschließlich die Akzeptanz
einer schlichten (zusätzlichen) Erfüllungsverpflichtung durch die namhaft gemachte dritte Person, ohne ihr weitere Rechte
wie insbesondere Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsansprüche, etc. einzuräumen, sowie unter Aufrechterhaltung der
vollständigen Haftung des Käufers.
Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen aus dem mit ihm geschlossenen Kaufvertrag trotz einer Zahlungsaufforderung
innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht oder nicht vollständig, ist das DOROTHEUM unbeschadet allfälliger anderer
Rechte berechtigt, für sich und/oder den Einbringer
1. entweder weiter auf der Erfüllung des Kaufvertrages zu bestehen und den Käufer neben der Kaufpreiszahlung zur
Bezahlung aller Zinsen, Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung zur
Durchsetzung der Erfüllung des Kaufvertrages, heranzuziehen, oder
2. vom Kaufvertrag zurückzutreten. In diesem Fall behält sich das DOROTHEUM für sich und/oder den Einbringer vor,
vom Käufer den Ersatz des gesamten von ihm verursachten Schadens, der sich nach einem Deckungsverkauf insbe
sondere aus angefallenen Gebühren, Spesen, Aufwendungen und Ausfällen an geringeren Kaufpreisen einschließlich
aller Kosten und Aufwendungen sowie der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung, etc., ergeben kann, zu verlangen,
oder
3. den Gegenstand für Rechnung des Käufers wiederzuversteigern.
Im Falle eines Deckungsverkaufes oder der Wiederversteigerung für den Käufer wird der Käufer hinsichtlich der dabei zur
Anwendung gelangenden Gebühren wie ein Einbringer behandelt. Wird durch das Ergebnis des Deckungsverkaufes oder
der Wiederversteigerung die Forderung des Dorotheums nicht gedeckt, so haftet der säumige Käufer für den Ausfall.
Die Ausfolgung und der Eigentumsübergang hinsichtlich der ersteigerten Objekte erfolgt erst nach vollständiger Zahlung
des Kaufpreises einschließlich aller Zinsen, Gebühren, Kosten und Spesen.
Ersteigerte Objekte sind sofort zu übernehmen. Die bei der Versteigerung zugeschlagenen und bezahlten Gegenstände
geringeren Umfanges werden sofort, größere Objekte jedoch erst am nächstfolgenden Werktag ausgefolgt. Sie lagern ab
ZuschlagbiszurÜbernahmeaufGefahrdesKäufers.DieVerpackungundjederVersanderfolgtaufalleinigeGefahrund
Kosten des Käufers.
Werden ersteigerte Objekte nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zuschlagserteilung a/jointfilesconvert/445868/bgeholt, ist das
DOROTHEUM berechtigt, Kosten für die Lagerung in Rechnung zu stellen (1% vom Meistbot pro Monat, soferne nichts
anderes im Katalog oder bei der Versteigerung angekündigt wird) oder sie auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einem
Lagerhalter einzulagern. Wird die Abholung durch den Käufer oder einen von ihm beauftragten Frachtführer/Spediteur
nicht innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach dem Tag der Zuschlagserteilung bewirkt, ist das DOROTHEUM berechtigt,
das ersteigerte Objekt auf alleinige Kosten und Gefahr des Käufers der Wiederversteigerung zuzuführen. Dabei wird der
säumige Käufer hinsichtlich der Gebühren wie ein Einbringer behandelt.
Die Beschreibung der Versteigerungsobjekte beruht auf subjektiven Überzeugungen der Experten und sie nehmen
dementsprechend die Ausrufpreise an. Ihre Angaben stellen keine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft oder eines
bestimmten Wertes dar. Das Dorotheum übernimmt für Angaben in diesem Zusammenhang keine Haftung, insbesondere
auch nicht nach den Maßstäben der §§ 1299f ABGB. Auch sofern die Beschreibung und/oder Preisfestsetzung nicht
durch das DOROTHEUM erfolgt, sondern durch den Einbringer selbst oder durch externe Sachverständige sowie bei
Vermittlungsverkäufen übernimmt das DOROTHEUM keinerlei Haftung. Bei Kunstgegenständen, insbesondere bei Bildern
und bei antiken Gegenständen, werden nur solche Fehler und Beschädigungen angeführt, die den künstlerischen Wert
wesentlich beeinträchtigen.
Das DOROTHEUM garantiert bei Verkäufen im eigenen Namen Käufern die Richtigkeit seiner Angaben über die
Urheberschaft (Künstlerbezeichnung), über den Hersteller, über den Herstellungszeitpunkt, über den Ursprung, das
Alter, über die Epoche, über den Kulturkreis der Herstellung oder Verwendung sowie über Materialien, aus welchen die
Gegenstände hergestellt sind unter folgenden Voraussetzungen:
Unrichtig sind solche Angaben dann, wenn sie nicht den allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen und den
Meinungen allgemein anerkannter Sachverständiger entsprechen. Als wesentlich unrichtig gelten solche Angaben dann,
wenn ein durchschnittlicher Normkäufer den Kauf bei Nichtzutreffen der jeweiligen Angaben nicht geschlossen hätte.
Weist der Käufer innerhalb von drei Jahren ab dem Tag der Zuschlagserteilung nach, dass solche Angaben des
DOROTHEUMS wesentlich unrichtig sind, erhält der Käufer Zug um Zug gegen Rückstellung des unveränderten
Gegenstandes den Kaufpreis zurück. Bei Käufern, für die der a/jointfilesconvert/445868/bgeschlossene Kauf zum Geschäftsbetrieb ihres
Unternehmens gehört, ist weiters vorausgesetzt, dass sie das DOROTHEUM unverzüglich nach Entstehen erster
begründeter Zweifel an der Richtigkeit hievon verständigen.
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